§ 42.
Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag
nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem
der Anfang der Frist sich richten soll.
§ 43.
(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf
des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine
Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt
dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des
letzten Tages dieses Monats.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag
oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
§ 44.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm
auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung
einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung
nach den §§ 35a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3
unterblieben ist.
§ 45.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer
Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die
Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der
Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag
entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung
oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der
Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so
kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
§ 46.
(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung
zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.
(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.
(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde
zulässig.
§ 47.
(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die
Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.
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