§ 42.

Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist,  wird  der  Tag
nicht  mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem
der Anfang der Frist sich richten soll.



§ 43.

(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit  Ablauf
des  Tages  der  letzten  Woche  oder  des  letzten  Monats, der durch seine
Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt
dieser  Tag  in  dem  letzten  Monat,  so endet die Frist mit dem Ablauf des
letzten Tages dieses Monats.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag
oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.



§ 44.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so  ist  ihm
auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung
einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die  Belehrung
nach  den  §§  35a,  319  Abs.  2  Satz  3  oder  nach  §  346 Abs. 2 Satz 3
unterblieben ist.



§ 45.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand  ist  binnen  einer
Woche  nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die
Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es,  wenn  der
Antrag  rechtzeitig  bei  dem  Gericht  gestellt  wird,  das über den Antrag
entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags  sind  bei  der  Antragstellung
oder  im  Verfahren  über  den  Antrag  glaubhaft  zu  machen. Innerhalb der
Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen,  so
kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.



§ 46.

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger  Handlung
zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist  sofortige  Beschwerde
zulässig.



§ 47.

(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in  den  vorigen  Stand  wird  die
Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.



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